Eingereicht für den Stadtrat am 23.06.2026. Verschoben in den Bauausschuss am 18.08.2026.
Antrag
Der Stadtrat beschließt zur Förderung von Photovoltaik und zum Abbau von Bürokratie die Streichung
der Paragrafen 6 Absatz 13 der Altstadtsatzung und 6 Absatz 14 der Innenstadtsatzung.
Begründung
Der Einbau von Balkonkraftwerken boomt seit Jahren in Rheinland-Pfalz und auch in Landau. 2025
gab es 729 Balkonkraftwerke in Landau. Ein Rekord bei den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz.
Die Möglichkeit einer städtischen Förderung im Rahmen des kommunalen Investitionsprogrammes
Klimaschutz und Innovation (KIPKI) war stark nachgefragt.
Bereits 2023 wurden Änderungen an den Richtlinien für die Denkmalschutzbehörden in Rheinland-
Pfalz (Handreichung PV an Kulturdenkmäler) vorgenommen, um das Anbringen von Photovoltaik-
Anlagen auch an Kulturdenkmälern zu erleichtern. Nach den Vorgaben der Landesdenkmalpflege
sollen Ämter dazu beitragen, Genehmigungen für PV-Anlagen auch auf Kulturdenkmälern regelmäßig
zu ermöglichen und den Ausbau der Photovoltaik zu fördern.
Mit der im Oktober 2024 in Kraft getretenen Änderung des § 554 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat
der Gesetzgeber die Mieterrechte gestärkt. Mietende können nunmehr von Vermietenden verlangen,
ihnen bauliche Anlagen, die der Stromerzeugung durch sog. Steckersolaranlagen dienen, zu erlauben.
Als Beitrag zur erfolgreichen Durchführung der Energiewende und als Beitrag zur öffentlichen
(Versorgungs)Sicherheit, ist die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen
Interesse nach § 2 Erneuerbaren Energie Gesetz (EEG).
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Leitsatz in einem Urteil vom 15.8.2024 (Az.: 1 A 10604/23)
klargestellt, dass ein gemäß § 2 EEG überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang des
Gemeinwohls in eine nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DschPflG RP)
durchzuführende Abwägung einzustellen ist. Dieser Gemeinwohlbelang kann durch den öffentlichen
Belang des Denkmalschutzes nur ausnahmsweise aufgrund atypischer Umstände überwunden
werden.
Dieses vom OVG postulierte Regel-Ausnahmeverhältnis muss erst recht in Bezug auf Regelungen in
einer städtischen Gestaltungssatzung gelten.
Wir schlagen daher vor die entsprechenden gegenteiligen Bestimmungen in den beiden Satzungen
ersatzlos zu streichen. Dem Schutz der Landauer Kulturdenkmäler wird ausreichend durch die
Regelungen im DschPflG RP Rechnung getragen.