Vergaberichtlinien Bauland Landau

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

zu den Vergaberichtlinien städtischer Grundstücke in der Kernstadt stellen wir folgende Änderungsanträge zur Verwaltungsvorlage. Änderungen bzw. Ergänzungen sind fett markiert.

Antrag: 4.2 der Vergaberichtlinie (Ausnahmen und Abweichungen) wird wie folgt ergänzt:

Von diesen vier Änderungsanträgen, die mehr sozial geförderten Mietwohnungsbau für Geringverdiener und günstigere Möglichkeiten zur Eigentumsbildung zum Ziel hatten, wurde nur der erste nicht von SPD, CDU und FWG abgeschmettert.

Lukas Hartmann

Antrag: „Von den Vorgaben der Vermarktungsleitlinie kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann. Eine Kompensation von Mietwohnraum kann nicht über Maßnahmen des Eigentumserwerbs erfolgen.

Begründung: Das Kernproblem des Landauer Wohnungsmarktes ist – wie selbst die Stadtverwaltung einräumt – der Mietwohnraum. Zwar werden überwiegend Maßnahmen ergriffen, um die Förderung der Eigentumsbildung zu ermöglichen (neue Baugebiete, Einfamilienhäuser, aber auch Baugruppen etc.), doch gelangten durch Beschlüsse des Stadtrates auch Quoten zum Mietwohnungsbau und dessen Aufteilung zur Geltung. Es ist nachvollziehbar, in begründeten Ausnahmen, Abweichungen zu akzeptieren, wenn diese über geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden können. Doch Maßnahmen zur Mietwohnraumförderung können und sollten nicht über Maßnahmen zum Eigentumserwerb kompensiert werden können – insbesondere da in diesem Segment andere Aspekte des Wohnraumförderprogramms der Stadt Landau zum Tragen kommen.

Antrag: „Kommunale Bauflächen werden mit der Maßgabe entwickelt und verkauft, dass mindestens 25% der Bauflächen (Grundstücksflächen) für Baugemeinschaften im Sinne des „Landauer Modells des Bauens mit Baugemeinschaften“ bereitgestellt werden.“

Begründung: Baugruppen, Baugemeinschaften und Baugenossenschaften sind eine Bereicherung für unsere Stadt. Dabei spielt nicht nur die Qualität der entstehenden Gebäude eine Rolle, sondern sowohl die Vielfalt an unterschiedlichen Konzepten (energetisch, sozial, generationenübergreifend, inklusiv …) als auch der Preis. Maßnahmen zum Eigentumserwerb sind als Teil einer Gesamtstrategie sinnvoll, weshalb gerade diese Form – die bis zu 20% der Kosten im Vergleich zu einem Bauträger einsparen kann – gefördert und von uns forciert werden sollte. Ein Viertel der Baufläche scheint hierfür angemessen, auch wenn Baugemeinschaften in der Regel einen längeren Vorlauf brauchen. Gerade diese behutsamere Entwicklung von Gebieten könnte Landau aber zum Vorteil gereichen.

Antrag: „Kommunale Bauflächen werden mit der Maßgabe entwickelt und verkauft, dass von dem geförderten Mietwohnungsbau mindestens 50% der entstehenden Wohnfläche über den sog. ersten Förderweg gesichert werden.“

Begründung: Bei allen bisherigen Beschlüssen bezogen wir uns auf die Kategorie II des sozialen Mietwohnungsbaus, der für alle Menschen bis 60% über der Einkommensgrenze des Landeswohnraumfördergesetzes zur Verfügung steht. Bei einem Vier-Personen-Haushalt mit zwei Kindern ergibt sich so immerhin ein noch angesprochenes Jahresbruttoeinkommen von über 77.000 Euro, was bei zwei Verdienern und gleichem Einkommen ungefähr einem Monatsbrutto von jeweils 3200 Euro entspricht. Einem Betrag, der schon über dem durchschnittlichen Einkommen in Deutschland von knapp 37.000 Euro pro Jahr Arbeitnehmerbrutto liegt. Nach langwierigen Diskussionen gestand die Verwaltung diese Problematik ein und nahm mit 1/3tel von 25% Kategorie I in die Verpflichtungen der Vergaberichtlinien auf. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass für Geringverdiener weniger getan werden soll als für Durchschnittsverdiener. Deshalb schlagen wir abweichend von unserem ursprünglichen Vorschlag von 30% und 2/3 zu 1/3 Kategorie I zu II als Kompromiss vor, bei einer Quote von 25% gefördertem sozialen Mietwohnungsbau mindestens 50% der Kategorie I zuzuweisen. Diese insgesamt 12,50 Prozent jedoch sollen sich auf ein Einkommen gemäß dem nicht erhöhten Satz aus dem Landeswohnraumfördergesetzes beziehen. Dies entspräche beim gleichen Beispiel einer vierköpfigen Familie einem maximalen Einkommen von knapp 49.000 Euro Arbeitnehmerbrutto (ca. 2.000 pro Einkommen und Monat) und würde gerade Geringverdienern ein gesondertes Kontingent zugestehen.

Antrag: 3.1 der Vergaberichtlinie, dritter Spiegelstrich wird wie folgt geändert:

Antrag: „Kommunale Bauflächen werden mit der Maßgabe entwickelt und verkauft, dass auf eine Durchmischung der Wohnformen und Wohnungsgrößen auf jedem Grundstück besonders geachtet und sichergestellt wird, dass mindestens 25% der entstehenden Wohneinheiten dem sozial geförderten Mietwohnungsbau zuzurechnen sind“

Begründung: Insgesamt mindestens 25% der entstehenden Wohneinheiten. Sollte die Verwaltung nur die entstehende Wohnfläche als Richtlinie beschließen, könnte ein Bauträger auf eine Durchmischung der Wohngrößen verzichten und die geforderte Wohnfläche in einigen, wenigen Wohnungen realisieren. So würden zwar auch große Mietwohnungen des sozial geförderten Mietwohnungsbaus entstehen, die Anzahl der davon profitierenden Familien und Personen wäre aber gering. Die weiche Formulierung der Verwaltungsvorlage kann diesem Problem nicht begegnen.

Lukas Hartmann

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