Sehr geehrter Herr Dr. Ingenthron,
die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet um die Beantwortung von Fragen in Zusammenhang mit der Regelung in § 47 Landesbauordnung (LBauO) zu Fahrradabstellanlagen.
Die LBauO wurde in § 47 Abs. 1, S.6 zum 1.8.2015 dahingehend geändert, dass Abstellplätze für Fahrräder herzustellen sind, soweit ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern. Im Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29.10.2015 (13 200-463) heißt es in § 47, 1.27.1 Absatz 1 hierzu: Abstellplätze für Fahrräder konnten bisher nach Satz 6 verlangt werden, wenn ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern aufgrund der konkreten Nutzungsart zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern. Das Erfordernis ergibt sich insbesondere, wenn aufgrund der Baustruktur zu erwarten ist, dass die Fahrräder ansonsten auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden und dort ein Verkehrshindernis bilden. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht nunmehr nach der Änderung in Halbsatz 1 eine Pflicht zur Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder. Damit soll der Fahrradverkehr vor allem in Ballungsräumen und Städten gefördert werden. Aufgrund der Vielfalt der Rahmenbedingungen, z. B. in Bezug auf die Siedlungsstruktur und die Topographie, in Rheinland-Pfalz ist die Vorgabe einer landesweit einheitlichen Regelung vergleichbar der Verwaltungsvorschrift zu Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nicht möglich. Die örtlichen Voraussetzungen können durch die Gemeinden bei der Aufstellung einer Satzung auf der Grundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 4 berücksichtigt werden.
Auf diesem Hintergrund und dem Ziel den Radverkehr in Landau zu stärken haben wir folgende Fragen:
1.) Hat die nunmehrige Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradabstellanlagen dazu geführt, dass bei Bauvorhaben in der Kernstadt solche Anlagen von vorherein geplant werden? Inwiefern wurden bei Bauvorhaben in den Gewerbegebieten Fahrradabstellanlagen errichtet und wie berät die Verwaltung Unternehmen in dieser Hinsicht?
2.) Bedarf es im Baugenehmigungsverfahren entsprechender Hinweise bzw. wie geht die Verwaltung mit dieser Vorschrift um?
3.) Hat die Änderung dazu geführt, dass mehr bzw. ausreichend Fahrradabstellanlagen seit 2015 bei Bauvorhaben realisiert wurden?
Abhängig von der Beantwortung dieser Fragen stellt sich die Frage ob eine Regelung durch eine Satzung erforderlich ist. Gibt es entsprechende Überlegungen in der Verwaltung?
Vielen Dank für eine Beantwortung dieser Fragen.
Udo Lichtenthäler und Lukas Hartmann
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